Rentenbesteuerung am Beispiel einer Witwenrente
Witwenrenten enden automatisch mit dem Tod des Empfängers und diese zählen deshalb zu den Leibrenten. Eine mögliche Versteuerung richtet sich deshalb immer nach dem Alter des jeweiligen Rentenempfängers bei Beginn der Rentenzahlung.
Da die Zahlung einer Witwenrente von Stichtagen abhängig ist, wird generell zwischen der großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Um einen Anspruch auf die große Witwenrente zu haben, muss der hinterbliebene Partner mindestens 45 Jahre alt sein oder noch ein minderjähriges Kind im Haushalt haben. Das gilt auch für ein Kind das behindert ist. Die große Witwenrente kann bis zu 60 % der zu erwartenden Rentenzahlung betragen, die kleine Witwenrente dagegen nur bis zu 25 %.
Die Besteuerung der Witwenrente hängt von der Höhe des monatlich ausgezahlten Rentenbetrages ab. Es gelten allgemeine Richtlinien die bei der Verteuerung berücksichtigt werden. So liegt der monatliche Freibetrag zurzeit bei 718,08 Euro in den alten Bundesländern und bei 637,03 Euro in den neuen Bundesländern.
Für die Festlegung einer Steuerpflicht wird allerdings das eigene Einkommen des Hinterbliebenen auch mit berücksichtigt. Der steuerliche Freibetrag erhöht sich bei jedem minderjährigem Kind das im Haushalt lebt um 152,32 Euro in den alten Bundesländern und 135,13 Euro in den neuen Bundesländern. Eine etwaige Steuerpflicht besteht aber generell erst 3 Monate nach dem Tod des Ehepartners.